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Werbung

Es ist eine Frage der Fairness: Der Leser soll wissen, wann er Werbung vor sich hat und wann er journalistische Inhalte sieht. Er muss unterscheiden können, ob eine Information unabhängig recherchiert wurde oder hier jemand etwas verkaufen will. Werbung muss deshalb immer gekennzeichnet werden.

In den Landespressegesetzen hat der Gesetzgeber das auch ausdrücklich so festgelegt und hohe Geldstrafen für Verstöße vorgesehen. Als Werbung wird dabei jeder Inhalt gewertet, für dessen Veröffentlichung die Zeitung einen Gegenwert erhält. Das ist zumeist Geld, kann aber auch eine Sachleistung sein. Die Aussage ?Ihr bekommt einen neuen Computer, wenn ihr diesen Text so in der nächsten Ausgabe abdruckt? genügt, um einen Text als Werbung kennzeichnen zu müssen.

Werbung wird zumeist mit einem deutlich lesbaren Hinweis wie ?Werbung? oder ?Anzeige? gekennzeichnet, hilfreich ist oft auch eine Trennlinie, die Werbung und journalistischen Inhalt voneinander abhebt.

Eine Ausnahme bilden ganzseitige Anzeigen. Wenn sich die Gestaltung der Anzeige deutlich von der Gestaltung der übrigen Zeitung abhebt, darf davon ausgegangen werden, dass der Leser die Anzeige als solche erkennt. Das klappt aber nur, wenn es für die Zeitung ein deutlich erkennbares Grundlayout* gibt. Ist die Anzeige dagegen ähnlich gestaltet wie die Artikel der Zeitung, ist der Hinweis auf die Werbung erforderlich.

* siehe Kapitel ?Graundlayout? im Bereich ?Gestaltung?


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