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Kennzeichnung

Der Leser darf von seiner Zeitung eine ausgewogene Berichterstattung erwarten. Die Grundsätze hierfür schaffen u.a. die unterschiedlichen Darstellungsformen.* Eine Anzeige auf der Seite könnte nun aber so gestaltet sein, dass der Leser sie für einen Artikel hält. Das wäre sehr verwirrend ? zumal die Redaktion keinen Einfluss auf den Inhalt hat.

Um hier für Klarheit zu sorgen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Werbung gekennzeichnet werden muss. Üblich ist der Schriftzug ?Anzeige? oder ?Werbung? über der verkauften Fläche. Auch Linien helfen, zu verdeutlichen, wo Werbung beginnt und wo sie endet. Diese Kennzeichnungspflicht gibt ebenfalls für Radio-, TV- und Internet-Beiträge.*

Ein Zugeständnis macht der Gesetzgeber allerdings. Bei ganzseitigen Anzeigen darf die Kennzeichnung entfallen, wenn für den Leser deutlich wird, dass es sich nicht um einen redaktionellen Beitrag handelt. Das ist der Fall, wenn die Anzeige anders gestaltet ist als das Grundlayout* der Zeitung und auf dieser Seite keine Kopf- und Fußzeilen und keine Seitenzahlen erscheinen.

* siehe auch Kapitel ?Darstellungsformen?
* siehe auch Kapitel ?Rechtliches?
* siehe auch Kapitel ?Layout?


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